Frankreich stellt auf E-Rechnung um — was das für Schweizer Betriebe heisst
Ab dem 1. September 2026 gilt in Frankreich die elektronische Rechnung. Für Schweizer Firmen hängt alles an einer Frage: Haben Sie dort eine feste Niederlassung oder nicht?
Am 1. September 2026 beginnt in Frankreich die Umstellung auf die elektronische Rechnung. Ab diesem Tag muss dort jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können — unabhängig von seiner Grösse. Das Versenden folgt gestaffelt: grosse und mittlere Unternehmen ebenfalls ab dem 1. September 2026, kleine und Kleinstunternehmen ein Jahr später, ab dem 1. September 2027.
Elektronisch heisst dabei nicht «PDF per Mail». Gemeint ist ein strukturiertes Format, das eine Maschine lesen kann, übermittelt über eine zugelassene Plattform. Ein eingescanntes Blatt erfüllt die Pflicht nicht. Der Zeitplan steht auf den Seiten des französischen Wirtschaftsministeriums: Tout savoir sur la facturation électronique.
Für Schweizer Betriebe kommt es auf die Niederlassung an
Hier wird es für Schweizer Firmen konkret, und hier wird oft falsch verkürzt. Entscheidend ist nicht die französische Mehrwertsteuernummer, sondern ob Ihr Unternehmen in Frankreich eine feste Niederlassung hat — also dauerhafte Räume oder Personen, die dort Verträge abschliessen dürfen.
Wer in Frankreich keine feste Niederlassung hat, ist von der E-Rechnungspflicht nicht betroffen. Die französische Steuerverwaltung sagt das ausdrücklich: L'e-reporting pour les entreprises étrangères sans établissement stable. Sie müssen also keine strukturierten Rechnungen über eine Plattform ausstellen oder empfangen, selbst wenn Sie eine französische Nummer besitzen.
Keine Niederlassung heisst: keine E-Rechnung — aber sehr wohl eine Meldepflicht.
Denn statt der Rechnungspflicht greift die Meldepflicht, das sogenannte E-Reporting: Wer in Frankreich steuerbare Umsätze erzielt, muss die Daten dazu regelmässig an die Steuerverwaltung übermitteln — ebenfalls über eine zugelassene Plattform, die vorher ausgewählt sein muss. Für Verkäufer gilt das ab dem 1. September 2026 (grosse und mittlere Unternehmen) beziehungsweise ab dem 1. September 2027 (kleine und Kleinstunternehmen).
Wer dagegen eine feste Niederlassung in Frankreich unterhält, wird behandelt wie ein französisches Unternehmen — mit allem, was oben steht.
Was jetzt zu tun ist
- Klären, ob Ihr Unternehmen in Frankreich eine feste Niederlassung hat. Diese eine Antwort entscheidet, welche der beiden Pflichten Sie trifft.
- Eine zugelassene Plattform auswählen — in beiden Fällen nötig, nur für unterschiedliche Zwecke.
- Prüfen, ob Ihre Buchhaltung strukturierte Rechnungen verarbeiten kann. Wer heute PDF-Rechnungen von Hand abtippt, tippt ab September Formate ab, die dafür gar nicht gedacht sind.
Der letzte Punkt ist der, den man leicht übersieht. Die Pflicht betrifft das Format der Rechnung — sie sagt nichts darüber, wie die Daten in Ihre Buchhaltung kommen. Ein strukturiertes Format ist maschinenlesbar; genutzt wird das nur, wenn auf Ihrer Seite auch eine Maschine liest.
Und in der Schweiz?
Eine vergleichbare allgemeine Pflicht gibt es hier nicht. Gegenüber der Bundesverwaltung ist die elektronische Rechnung seit Jahren üblich, im Verkehr zwischen Unternehmen bleibt es Ihre Entscheidung. Wer allerdings nach Frankreich liefert — oder in die EU, wo dieselbe Entwicklung läuft —, trifft die Pflicht über den Kunden, nicht über den eigenen Gesetzgeber.
Quellen
So macht das unser System