Der Stichtag, der nicht kam — und die Pflichten, die trotzdem gelten
Sechs Tage vor dem 2. August 2026 hat die EU die Hochrisiko-Pflichten ihrer KI-Verordnung verschoben. Drei Pflichten sind davon aber nicht betroffen — eine davon war genau an diesem Tag fällig.
Der 2. August 2026 galt lange als der grosse Stichtag der europäischen KI-Verordnung. An diesem Tag hätten die Pflichten für Hochrisiko-Systeme greifen sollen. Sechs Tage vorher, am 27. Juli 2026, trat stattdessen eine Änderungsverordnung in Kraft, die diese Pflichten verschiebt.
Die Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/1744, der sogenannte «Digital Omnibus on AI». Sie wurde am 8. Juli 2026 angenommen und am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht: Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt.
Was verschoben wurde
- Eigenständige Hochrisiko-Systeme (Anhang III): vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027.
- KI in regulierten Produkten (Anhang I): vom 2. August 2027 auf den 2. August 2028.
Der genannte Grund ist praktischer Natur: Die technischen Normen und Prüfwerkzeuge, an denen sich Unternehmen hätten ausrichten sollen, waren nicht fertig, und in mehreren Mitgliedstaaten fehlten die zuständigen Behörden. Eine Pflicht ohne Massstab lässt sich nicht erfüllen.
Was nicht verschoben wurde
Hier liegt der Teil, den die Schlagzeilen meist weglassen. Drei Pflichten sind von der Verschiebung nicht berührt:
- Verbotene Praktiken (Artikel 5) — gelten unverändert seit dem 2. Februar 2025.
- KI-Kompetenz (Artikel 4) — gilt ebenfalls seit dem 2. Februar 2025. Wer KI einsetzt, muss dafür sorgen, dass die damit arbeitenden Personen sie verstehen.
- Transparenz (Artikel 50) — blieb beim 2. August 2026 und ist damit seit knapp zwei Wochen in Kraft.
Verschoben wurde die Hochrisiko-Prüfung. Die Pflicht, offenzulegen, dass eine Maschine im Spiel ist, gilt seit dem 2. August.
Artikel 50 verlangt dreierlei: Wer mit einem KI-System spricht, muss das erfahren. Künstlich erzeugte Inhalte müssen als solche erkennbar sein. Und die Ausgaben generativer Systeme müssen maschinenlesbar gekennzeichnet werden. Für den letzten Punkt gilt bei Systemen, die es vorher schon gab, eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Was das für Schweizer Betriebe heisst
Die KI-Verordnung endet nicht an der EU-Aussengrenze. Sie greift auch bei Anbietern ausserhalb der Union, wenn das Ergebnis eines Systems in der EU verwendet wird. Ein Schweizer Betrieb, der einen KI-gestützten Dienst für Kunden in Deutschland oder Frankreich betreibt, fällt darunter — unabhängig davon, wo der Server steht.
Für die Schweiz selbst gilt daneben weiterhin das revidierte Datenschutzgesetz. Der EDÖB hat im Januar 2026 daran erinnert, dass es auf KI-Anwendungen schon heute anwendbar ist — ohne dass es dafür ein eigenes KI-Gesetz bräuchte.
Was jetzt sinnvoll ist
Die Verschiebung ist zusätzliche Zeit, keine Entwarnung. Sinnvoll bleibt, zuerst die Einordnung zu machen: Welche Systeme setzen wir ein, und welche davon wären Hochrisiko-Systeme? Diese Arbeit ist die Voraussetzung für alles Weitere und ändert sich durch den neuen Termin nicht — sie hat nur mehr Luft.
Kurzfristig zählt Artikel 50, weil er bereits gilt. Die Frage dazu ist einfach: Erkennt jemand, der mit unseren Systemen zu tun hat, dass eine KI beteiligt war? Wo die Antwort nein lautet, ist das die Baustelle dieses Monats — nicht die des Dezembers 2027.
Quellen
So macht das unser System