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«Das DSG gilt für KI — schon heute»

Während Europa über die Fristen seiner KI-Verordnung streitet, ist die Lage in der Schweiz seit Jahren geklärt: Sobald Personendaten im Spiel sind, gilt das Datenschutzgesetz. Ohne Übergangsfrist.

Zum internationalen Datenschutztag am 28. Januar 2026 hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zu einer Konferenz an der Universität Lausanne eingeladen — zum Einsatz generativer KI und den Herausforderungen für den Datenschutz: EDÖB: Datenschutztag 2026.

Die dort wiederholte Position ist bemerkenswert unaufgeregt — und für Schweizer Betriebe die wichtigere Nachricht des Monats.

Die Position in zwei Sätzen

Künstliche Intelligenz als solche unterliegt weder dem Datenschutzgesetz noch der Zuständigkeit des EDÖB. Sobald aber Personendaten bearbeitet werden, ist das revidierte DSG unmittelbar anwendbar — es ist technologieneutral formuliert und fragt nicht danach, ob ein Mensch oder eine Maschine die Daten verarbeitet.

Es braucht kein KI-Gesetz, damit für KI ein Gesetz gilt.

Besonders betont wird die Transparenz: Wer betroffen ist, muss erkennen können, was mit seinen Daten geschieht.

Eine Einordnung, die oft falsch gemacht wird

In vielen Zusammenfassungen liest man, der EDÖB habe im Januar 2026 «erklärt», dass das DSG für KI gelte. Das trifft es nicht ganz. Er hat daran erinnert. Die Klarstellung selbst ist deutlich älter: Sie stammt vom 8. Mai 2025, und erstmals gesagt wurde es bereits am 9. November 2023: EDÖB: Geltendes Datenschutzgesetz ist auf KI direkt anwendbar (8.5.2025).

Der Unterschied ist nicht spitzfindig. Wer glaubt, die Regel sei neu, hält sich für rechtzeitig dran. Tatsächlich gilt sie seit über zwei Jahren.

Was das praktisch bedeutet

  • Keine Übergangsfrist: Anders als bei der EU-Verordnung gibt es kein Datum, ab dem es ernst wird. Es ist bereits ernst.
  • Transparenz zuerst: Wer KI auf Personendaten anwendet, muss das offenlegen können — gegenüber Betroffenen und gegenüber der Aufsicht.
  • Die Verantwortung bleibt beim Betrieb: Sie lässt sich nicht an den Anbieter des Modells weiterreichen.

Für Unternehmen, die auch in die EU liefern, kommt die KI-Verordnung obendrauf — mit ihren eigenen Fristen und ihrer eigenen Systematik. Das schweizerische Recht ersetzt sie nicht und wird von ihr nicht ersetzt. Beide gelten nebeneinander.

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